Ausbildung

Aus- und Weiterbildungen

Berufskraftfahrer-Weiterbildung

Gemäß des BKrFQG sind Weiterbildungen für LKW-Fahrer in folgenden drei Kenntnisbereichen vorgeschrieben:

Kenntnisbereich 1
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
Kenntnisbereich 2
Anwendung der Vorschriften
Kenntnisbereich 3
Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung,
Logistik

Diese Kenntnisbereiche werden in fünf Module ausgebildet.

Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz


Wir bilden folgende Beauftragte selbst aus:
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Brandschutzhelfer 
  • Evakuierungshelfer
  • uvm.

Bediener für Flurförderzeuge [Staplerfahrer]

DGUV Grundsatz 308-001
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. 

Ausbildungsdauer : 1-3 Tage    

Bediener für Teleskopstapler

DGUV Grundsatz 308-009
Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer
verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.

Ausbildungsdauer : bis 15 Tage    

Portal- und Brückenkrane, Hallenkran


DGUV Vorschrift 52 - Krane

Brücken-, Portalkrane sind in den unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz.
Der Kranführer hat durch eine  theoretische und praktische Ausbildung die Fähigkeiten nachzuweisen.

Egal, welches Kransystem Sie in Zukunft bedienen werden, wir bereiten Sie vor.

Ausbildungsdauer : 1-3 Tage

Hubarbeitsbühnen

DGUV Grundsatz 308-008
Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen gem. DGUV Grundsatz 308-008 geregelt.

Ausbildungsdauer : 1-2 Tage

Baumaschinen


DGUV Regel 100-500

Gem. Ziffer 3.2 "Anforderung an den Maschinenführer" der BGR 500 / GUV R 500 Kapitel 2.12 - Betreiben von Erdbaumaschinen - dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die 
  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 
  2. körperlich und geistig geeignet sind, 
  3. im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben .

Ausbildungsdauer : bis 15 Tage 
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